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Autor Thema: Wertstellung bei Banken  (Gelesen 561 mal)
Droegi
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Tappsich tanzt der Tapir durch die Tannen ...


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« am: 14.08.2008, 08:21:55 »

Moin moin,

es herrscht wohl die allgemeine Meinung, daß Banken Zahlungseingänge am gleichen Tag wertstellungsmäßig gutschreiben müssen. In der Praxis sieht es aber etwas anders aus. Da kommt sehr oft ein Werktag noch oben drauf.

Gibt es da einen Unterschied, ob es sich um ein Privat- oder Firmenkonto handelt, oder ist das ganze nur ein weit verbreiteter Irrglaube (wie mit dem Spinat) ?

Gruß
Droegi
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Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten !!
FTA
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Es lebe die Zensur. Willkommen in der Steinzeit.


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« Antworten #1 am: 14.08.2008, 10:27:12 »

frag mal JJ, der arbeitet bei einer
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Bleifrosch
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Frösche weinen nie


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« Antworten #2 am: 14.08.2008, 13:42:03 »

Da gibt es gesetzliche Auflagen zu

u.a. hier zu finden


http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html

oder auch Wikipedia

In Deutschland ist gesetzlich festgelegt, dass bei Bareinzahlungen die Wertstellung am selben Tag erfolgen muss (§ 676g Abs. 1 BGB).

Ebenso werden Wertpapiergeschäfte in Deutschland immer mit einer zweitägigen Valuta verbucht.

Eine verzögerte Wertstellung von Überweisungen, wie sie viele Banken praktizieren, ist unzulässig, sie muss vielmehr noch am Tag des Zahlungseingangs erfolgen (BGH XI ZR 208 /96 (ZIP 1997, 1146)).

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Ratskrone
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« Antworten #3 am: 14.08.2008, 17:59:40 »

Jau, erinnere mich noch an das Grundsatzurteil.

Ein Mann überwies einen Betrag, zahlte die genaue Summe gleichzeitig in Bar auf seinem Konto ein.
Die Abbuchung erfolgte prompt, die Gutschrift (wie damals üblich) erst 3 Tage später.
Der Mann sollte nun Überziehunszinsen zahlen...er klagte und gewann.

Danke Mann  Grin
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Droegi
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« Antworten #4 am: 14.08.2008, 21:43:19 »

Danke für den Link.

Das Problem ist ja einfach, daß die Rechenzentren der Banken sich so abgestimmt haben, daß folgender Passus eingehalten wird:

"inländische Überweisungen in Inlandswährung längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten"

somit wird die Bank immer Recht bekommen und mit scheinheiligen Begründungen kommen.

Jetzt ist alles geklärt. (hoffe ich)

Vielen Dank wieder mal für die Hilfe.

Droegi
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Bleifrosch
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Frösche weinen nie


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« Antworten #5 am: 15.08.2008, 09:49:09 »

AGBs gehen nicht übers BGB!
Sie dürfen Prozedere und Verantwortungen regeln, aber nicht das gültige Recht untergraben, andernfalls sind sie (teilweise)ungültig.
Völlig egal was für Abstimmungen und Drehereien getroffen wurden. Recht kriegt üblicherweise der, der das Recht auf seiner Seite hat (was aber nicht immer der Floskel "Recht haben" entspricht Grin) Das Wort "Anwalt", gern in Kombination mit "Rechtsschutzversicherung", hilft aber meist schon ein bißchen weiter.

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che-gue
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« Antworten #6 am: 15.08.2008, 10:53:41 »

Beachten muss man hierbei aber auch, dass man den Buchungstag nicht mit dem Tag der Wertstellung gleichsetzten darf. Es kann durchaus sein, dass die Buchung erst am Montag erfolgt, die Valutierung aber auf den Freitag zurückverlegt wird.

Bei größeren Beträgen bzw. ganz und gar Zinsforderungen seitens der Bank würde ich in jedem Fall mal eine Anfrage bei meiner Bank stellen.

lg, che
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Bleifrosch
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Frösche weinen nie


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« Antworten #7 am: 15.08.2008, 13:35:54 »

Es kann durchaus sein, dass die Buchung erst am Montag erfolgt, die Valutierung aber auf den Freitag zurückverlegt wird.

kann, aber dürfte nicht, weil der Sa als Werktag gilt und lediglich 2 Werktage anberaumt sind, sofern wir über Überweisungen sprechen.
Bei Bareinzahlungen ist Buchung und Valutierung binnen des Arbeitstages zu bewerkstelligen.

Das die Praxis etwas anders aussieht, ist glaube ich indiskutabel.
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Droegi
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« Antworten #8 am: 16.08.2008, 02:24:21 »

Samstag ist kein Werktag. Zumindest nicht bei der Wertstellung der Banken.
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Andy2k5
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Wer spielt, kann verlieren... - Aber wer nicht spielt, hat schon vorher verloren!


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« Antworten #9 am: 16.08.2008, 17:31:32 »

Nach dem Überweisungsgesetz müssen Überweisungen in Euro
- innerhalb der EU innerhalb von 5 Bankarbeitstagen
- innerhalb Deutschlands innerhalb von 3 Bankarbeitstagen
- innerhalb eines Institutes, aber zwischen verschiedenen Zweigstellen oder zwischen Haupt- und einer Zweigstelle innerhalb von zwei Bankarbeitstagen
- innerhalb des gleichen Institutes binnen eines Bankarbeitstages
dem Empfänger gutgeschrieben werden.

Dabei sind einige Dinge zu beachten:
- Jede Bank hat einen Annahmeschluß für Überweisungen (zwischen 12 und 15 Uhr). Überweisungen, die später eintreffen, werden erst am nächsten Tag ausgeführt, entsprechend beginnen die Fristen gem. Gesetz erst am nächsten Tag zu laufen.
- "Bankarbeitstag" ist nicht gleich "Werktag". So sind Samstage, Heiligabend und Silvester keine Bankarbeitstage. In diversen Bundesländern gibt es weitere Tage, die nicht als Bankarbeitstag gelten, so z.B. in der Rheinschiene der ein oder andere Tag um Karneval.
- Für fehlerhaft bzw. unvollständig ausgefüllte Überweisungen gelten die genannten Fristen nicht.

Erfolgt die Überweisung nicht fristgerecht, ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Überweisenden den Überweisungsbetrag für die Dauer der Verspätung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit 2,57% siehe dazu http://www.bundesbank.de -->aktuelle Zinssätze) pro Jahr. Dies ist unabhängig davon, welches beteiligte Insitut die Verzögerung verschuldet hat. Es haftet das Insitut, welches mit der Überweisung beauftragt wurde.

Originaltext des Überweisungsgesetzes hier:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b199039f.pdf
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Droegi
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« Antworten #10 am: 17.08.2008, 00:14:22 »

dankö
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