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Autor Thema: Anwalt benötigt  (Gelesen 506 mal)
Schnuppel73
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« am: 19.03.2004, 19:33:32 »



Huhuuu zusammen,

habe ein kleines Problem und es wäre super wenn sich da jemand auskennt.

Gibt es sowas wie ein umgekehrtes Gewohnheitsrecht?

Also es wurde ein Vertrag (Handy) zwei Jahre von einer anderen Person genutzt was auch anchgewiesen werden kann.
Nun wurde von dieser Person die Rechnung nicht mehr bezahlt, was auf uns zurückfällt, da wir Vertragspartner sind. Und nun wie gesagt die Frage ob es sowas in der Art gibt, oder ob sich jemand auskennt ob wir da irgendwas gegen unternehmen können.

Die Karte haben wir inzwischen wieder.

Danke schon mal im vorraus.

Alles Liebe Schnuppel
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eldooderino
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« Antworten #1 am: 19.03.2004, 20:35:04 »

ich versteh nicht ganz, was du meinst, mit umgekehrtem gewohnheitsrecht

aber jemand, der den vertrag unterschrieben hat, haftet dann auch für die ausgaben. wenn mehr leute unterschrieben haben und einer zahlt net, dann haften die andren dafür (wenn das im vertrag so geregelt wurde, und das isses meistens, damit sich der dienstanbieter absichern kann)

wenn das handy allerdings wem andren überlassen worden ist, mit der auflage, zahl doch auch die rechnung, dann siehts für den vertragsunterzeichner eher schlecht aus.

es kann viell. eine art leihvertrag zw. den parteien geben (ob der in dtl. allerdings auch mündlich sein darf, weiß ich net, jedenfalls fehln dann sicher zeugen), aber da wirst wahrsch. niemals durchkommen mit sowas


soweit meine komplett unjuristische einschätzung

wennst das mehr präzisieren könntest, würde man sich etwas leichter tun
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Optimism drowned in a half-full tub
sunskygirl
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Manchmal lache ich einfach nur, um nicht weinen zu müssen.


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« Antworten #2 am: 20.03.2004, 01:41:11 »

Ich denke sie meint sowas wie, wenn die andere Person die ganzen zwei Jahre die Rechnungen bezahlt hat (nachweisbar vielleicht durch Kontoauszüge, Überweisungen), ob es dann nicht auch so ist, daß diese Person ebenfalls die letzte Rechnung, also den ausstehenden Betrag, übernehmen MUSS.
Gewohnheit = es war ja die zwei Jahre schon so...

So hab ich es jedenfalls verstanden. Sehe es aber auch so wie eldo. Leider werdet ihr wohl dafür haften müssen.

ebenfalls eine nichtjuristische Anwort gebend

sunny
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Signatur? Gibbet net :-p
Frechhexl
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Ich bin fies, hinterhältig, gemein und lache gerne. *g*

152473061
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« Antworten #3 am: 20.03.2004, 02:18:06 »

Frag ma nurmalso der kennt sich da aus  Wink

Hexl
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Luu
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Einfach nur ein Mensch.

311
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« Antworten #4 am: 20.03.2004, 02:25:07 »

Hi,
dem Provider (oder wie heißt das beim Handy?) gegenüber haftet derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat.

Du kannst Dir dann den Betrag vom Benutzer auf dem Zivilrechtsweg wiederholen, sofern ihr wenigstens mündlich abgemacht habt, dass der Benutzer für die Kosten aufkommt und Du dafür einen Zeugen hast.

Ansonsten bleibste auf den Kosten hängen.

Gruß
Luu
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Höre nicht auf die Sorgen in Deinem Kopf, sondern auf die Freude in Deinem Herzen.
Nessi
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Ich bin eine Frau, ich bin blond und über 30 - also seid nachsichtig ;-).


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« Antworten #5 am: 20.03.2004, 02:39:27 »

Zitat
Frag ma nurmalso der kennt sich da aus  Wink

Der is momentan aber noch in Urlaub.


LG
Nessi
(hat deswegen die ganze Arbeit alleine  Grin  Grin)
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Ich bin, wie ich bin: Die einen kennen mich, die anderen können mich ...
(K. Adenauer)
Babylonisches Stadtungeheuer
defrozer
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Spiele gerne... kann auch verlieren... und komme wieder, falls ich mal "fliegen" sollte *g*

40371504 d3fr0z3r ircdidi
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« Antworten #6 am: 20.03.2004, 05:09:38 »

Ich sehe es auch so, daß Du lediglich über zivilrechtliche Schritte weiter kommst, weil der Provider sich an die Vertragsunterlagen hält. Und in denen stehst Du in dem Fall ja wohl drin.

Für solche Fällte haben manche Anbieter (D2-CallYa damals bei mir) sog. "Übernahme-Vertäge" als Vordrucke zu den Handys gelegt für den Fall, daß Handy + Karte an Dritte weitergegeben werden. Sowas sollten eigentlich alle Anbieter machen, weil ohnehin viele Handy´s einfach so weitergegeben werden...
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Amina
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Die wilde rothaarige Novadi aus dem Herzen der Khom mit dem Sinn für Hesindes Gaben.

204543161
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« Antworten #7 am: 20.03.2004, 07:00:56 »

Zitat

Der is momentan aber noch in Urlaub.


genau, der fährt mit Lord Ski... sauerei!*g*

Ami
« Letzte Änderung: 20.03.2004, 07:01:45 von Amina » Gespeichert

auch eine Novadi hat Internet: Amina-bint-Ashtranim@gmx.de
Sveni
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jo

487482344
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« Antworten #8 am: 20.03.2004, 11:21:27 »

moin,

der Provider wendet sich an seinen Vertragspartner, weil er von allen anderem keine Ahnung hat bzw haben muss. Wenn ich mein Handy an wen auch immer weitergebe so hat es keinen Einfluss auf den Vertrag. Der Vertrag verpflichtet primär nur die einzelnen Parteien. Alles weitere bedarf grundsätzlich einer neuen Absprache (z.B. dieser Übernahme-Vertrag).

Zur Deckung der Kosten bleibt der Handynutzer. Hier kommt es darauf an, was ihr vereinbahrt habt. Ist nichts vereinbahrt, so wird in der Regel auf das Verkehrsübliche abgestellt. Beispiele: Leihen die Eltern den volljährigen Kindern ein Handy oder auch Auto, so wird man auch bei einem längeren Zeitraum, wohl die Unentdeldlichkeit annehmen. Leihe ich meinem Geschäftpartner solche Gerätschaften, wird man schwer von Gefälligkeiten reden können - Handy wird eine Woche an einen Architekten verliehen, der es für eine Auslandsreise nutzt und von dort 200 Fotos zurückschickt.
Da du im Sachverhalt keine Angaben gemacht hast ist es schwierig sich festzulegen (machen Juristen eh nie, sie tun nur so Grin). Frage dich selber, ob es in deinem Fall üblich ist, das Handy ohne Gegenleistung zu verleihen. Nur wenn es beiden klar sein müsste, dass der Nutzer für für die Kosten aufkommt hast du gute Karten. Dabei wirst du wohl nicht auf den jetzigen Zeitpunkt abstellen können, sondern das was bei Übergabe des Handys angedacht war.
Wobei ich aber vermute, dass beim Verleih von Dingen über 2 Jahre entweder Schusseligkeit oder eine irgendwie geartete nähere Beziehung vorliegt.

Gruß Sveni
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handsigniert
Stauferloewe
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« Antworten #9 am: 20.03.2004, 14:13:19 »

Liebe Schnuppel,

genau so ist es. Der Netzanbieter hat einen direkten Zahlungsanspruch nur gegen seinen jeweiligen Vertragspartner. Der Vertrag besagt im Wesentlichen ja nur, dass der Netzanbieter die Möglichkeit zu telefonieren bereitstellt, im Gegenzug muss der Vertragspartner die hierfür vereinbarten Grund- und Gesprächsgebühren bezahlen.

Ob der Vertragspartner selbst telefoniert, oder die ihm eingeräumte Möglichkeit anderen überlässt, ist dem Netzanbieter schnurz, Hauptsache er bekommt sein Geld. Erst wenn das Geld nimmer fließt, wird er wieder tätig und richtet seine zivilrechtlichen Zahlungsansprüche gegen seinen Vertragspartner.

Ihr habt aber einen Anspruch gegen den tatsächlichen Nutzer, wenn ihr entweder vereinbart habt, dass er die Kosten übernimmt, oder sich dies aus den Umständen zweifelsfrei ergibt. Das mit dem Zeugen wird erst relevant, wenn der tatsächliche Nutzer behauptet, ihr hättet Unentgeltlichkeit in Form einer Schenkung o.ä. vereinbart.

Mit Gewohnheitsrecht hat das aber auch gar nichts zu tun....

Stauferlöwe
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Satai
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Das Teufelchen aus Mittelerde *g*. Ohne besondere Fähigkeiten, aber stets freundlich ;-). Seit 13.02.03 glücklich mit Frechhexl zusammen *knuuuuuutsch*

150420859
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« Antworten #10 am: 21.03.2004, 12:47:35 »

wenn du Zugang zum Usenet (Newsgroups) hast, kannst auch in der Newsgroup de.soc.recht.misc posten. Zur Not geht das auch über Google (hier, dann rechts oben Neuen Beitrag schreiben), das wird aber nicht gern gesehen.

HTHALB & ru

Satai

Keep the pot boiling!
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http://www.againsttcpa.com/what-is-tcpa.html (deutsch)



Das schönste aller Geheimnisse: ein Genie zu sein und es als einziger zu wissen. (Mark Twain)

silva in lumine
  lunae arcana est
  domus mea
  silva in lumine
  stellarum est




Schnuppel73
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« Antworten #11 am: 21.03.2004, 15:46:12 »



Huhuuuu :-)

Erstmal danke an alle die sich hier bemüht haben zu antworten :-)

Werden die Rechnung bezahlen und unter Lehrgeld abbuchen .
Die Karte haben wir ja wieder von daher können da auch keine weiteren Kosten entstehen.

Alles Liebe Schnuppel :-)
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